1 PS gegen Motorrad: Halterin haftet voll für Verletzungen einer Motorradfahrerin durch ausschlagendes Pferd

Artikel vom 02.12.2024

Auch angesichts der Tatsache, dass ein Pferd nicht fährt, darf es Fahrbahnen dennoch benutzen. Im Fall des Landgerichts Lüneburg (LG) wurde das laufende Pferd sogar von seiner ebenso laufenden Halterin den Fahrbahnrand entlanggeführt – auch das ist völlig zulässig. Doch sobald Pferd und Mensch dabei ein eher unsicheres Gespann bilden, das eine Gefahr für andere – fahrende – Verkehrsteilnehmer darstellt, ist Schluss mit lustig.

Auch angesichts der Tatsache, dass ein Pferd nicht fährt, darf es Fahrbahnen dennoch benutzen. Im Fall des Landgerichts Lüneburg (LG) wurde das laufende Pferd sogar von seiner ebenso laufenden Halterin den Fahrbahnrand entlanggeführt – auch das ist völlig zulässig. Doch sobald Pferd und Mensch dabei ein eher unsicheres Gespann bilden, das eine Gefahr für andere – fahrende – Verkehrsteilnehmer darstellt, ist Schluss mit lustig.

Eine Motorradfahrerin befuhr mit ihrem Sozius eine Landstraße. Am linken Fahrbahnrand befand sich eine Fußgängerin, die an der linken Hand einen Hund führte und mit der rechten ein Pferd. Die Motorradfahrerin entschloss sich, an der Gruppe vorbeizufahren und fuhr am rechten Fahrbahnrand entlang. Das Pferd spürte offensichtlich dennoch das von hinten herannahende Motorrad, drehte sein Hinterteil in die Straße und schlug aus. Nachdem die Motorradfahrerin am Arm getroffen wurde, stürzte sie. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung regulierte 70 % des Schadens – doch die Motorradfahrerin forderte vollen Schadensersatz.

Das LG gab der Verunfallten recht. Auch eine Motorradfahrerin dürfe darauf vertrauen, dass die Pferdehalterin, die ihr Pferd am Straßenrand entlangführt, das Tier derart kontrollieren kann, dass ein herannahendes Fahrzeug nicht in Gefahr gerät. Und da hier kein Mitverschulden der Motorradfahrerin nachzuweisen war, haftete die Tierhalterin alleinig.

Hinweis: Die Beklagte war zwar gemäß § 28 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) grundsätzlich berechtigt, ihr Pferd auf der betreffenden Straße zu führen – dies aber nur, wenn sie auf dieses ausreichend einwirken könne, um Gefahr für den Verkehr zu vermeiden und die allgemeinen Verkehrsregeln einzuhalten. Gerade dies war hier aber nicht der Fall, so dass die Beklagte in der konkreten Unfallsituation schuldhaft gegen das § 28 StVO zu entnehmende Verbot verstieß, potentiell für den allgemeinen Verkehr gefährliche Pferde, bei denen die Gefahr auch nicht durch Einwirkung auf diese hinreichend kontrolliert werden konnte, auf der Straße zu führen.

Quelle: LG Lüneburg, Urt. v. 30.05.2024 – 5 O 362/23

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2024)

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