146 km/h statt 60 km/h: Argumentation zu angeblich verwirrenden Klappschildern wird zum Eigentor

Artikel vom 02.04.2025

Sich blöd zu stellen, sobald man eines Fehlers überführt wird, ist nur selten ein guter juristischer Ratschlag. So musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall klarstellen, dass die Argumentation, mit der sich der betreffende Autofahrer gegen Geldbuße und Fahrverbot zu wehren versuchte, eher zu negativen Rückschlüssen bezüglich seiner geistigen Fahrtauglichkeit führen kann.

Sich blöd zu stellen, sobald man eines Fehlers überführt wird, ist nur selten ein guter juristischer Ratschlag. So musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall klarstellen, dass die Argumentation, mit der sich der betreffende Autofahrer gegen Geldbuße und Fahrverbot zu wehren versuchte, eher zu negativen Rückschlüssen bezüglich seiner geistigen Fahrtauglichkeit führen kann.

Der Autofahrer befuhr die A 7 Richtung Kassel mit 146 km/h. Im Bereich einer Lkw-Kontrolle war aus Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und ein Überholverbot für Lkws und Busse angeordnet worden – und zwar über sogenannte Klappschilder, die bereits vorbereitet an der Autobahn angebracht sind und im Bedarfsfall ausgeklappt werden. Der Mann wurde schließlich vom Amtsgericht Fulda wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900 EUR verurteilt. Ein dreimonatiges Fahrverbot gab es obendrein. Beides wollte der Autofahrer nicht auf sich sitzen lassen – und legte Rechtsbeschwerde ein.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Ohne Erfolg berief sich der Betroffene auf eine “völlig verwirrende Beschilderung”. Es war für das OLG schlichtweg nicht ersichtlich, was im Hinblick auf die – mit Lichtbildern dokumentierte – Beschilderung konkret verwirrend gewesen sein sollte. Eine Antwort gab es auf das richterliche Stirnrunzeln auch nicht, da hierzu auch nichts Konkretes vom Betroffenen vorgetragen worden sei. Dass er bereits diese einfache und klar verständliche Anordnung nicht verstehe, begründe keinen Verbotsirrtum, wie sein Verteidiger vortrug, sondern lediglich die Notwendigkeit der Überprüfung, ob der Betroffene nach eigenem Bekunden kognitiv in der Lage sei, weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist zudem derjenige, der “etwas nicht versteht” und sich damit in einer “unsicheren und ungewissen” Verkehrssituation befindet, ohnehin zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder nicht verstehen will und genau das Gegenteil tut, indem er 146 km/h statt 60 km/h fahre, handelt vorsätzlich. Er entscheidet sich bewusst und gewollt dazu, die Regelungen und die Verkehrssituation zu ignorieren. Damit stellt er sich mit Absicht gegen die Rechtsordnung und gefährdet bewusst und gewollt andere allein um des eigenen schnelleren Fortkommens willen.

Hinweis: Nach § 1 Abs. 1 StVO ist derjenige, der “etwas nicht versteht” und sich damit in einer “unsicheren und ungewissen” Verkehrssituation befindet, zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.01.2025 – 2 Orbs 4/25

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

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