Gekündigte Lebensversicherung: Vorsicht vor gleichzeitigem Widerruf der Bezugsberechtigung auf den Todesfall
Der Sinn einer Lebensversicherung besteht unter anderem darin, dass für den Fall des Todes des Versicherungsnehmers eine oder mehrere Personen berechtigt sein sollen, Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erhalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste die Frage klären, ob die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags durch den Versicherungsnehmer auch gleichzeitig den Widerruf der Bezugsberechtigung auf den Todesfall nach sich zieht.