Überstehende Gehwegplatte: Gesamtumstände entscheiden über Zustandsbewertung bei Niveauunterschied von 2,5 cm
„Augen auf im Straßenverkehr!“ gilt auch für jene, die sich zu Fuß durch die Öffentlichkeit bewegen. Ob eine nicht ordnungsgemäß verlegte Gehwegplatte derart zu beanstanden ist, dass sie zu Schadensersatz führt, musste das Landgericht Lübeck (LG) entscheiden. Doch Vorsicht bleibt auch nach dessen Urteil geboten, denn bei Hindernissen auf öffentlichem Straßenland muss wirklich jeder „Fall“ gesondert betrachtet werden.