
Schriftsachverständigengutachten: Keine Vermutung für die Echtheit einer Unterschrift unter einem Testament
Um formwirksam zu sein, ist ein privatschriftliches Testament vom Erblasser eigenhändig zu unterschreiben. Das Oberlandesgericht München (OLG) hat klargestellt, dass man nicht automatisch davon ausgehen muss, dass ein Schriftstück, das den Namenszug des Erblassers trägt, auch tatsächlich von diesem stammt. Fehlen zur Beurteilung der Echtheit Beweise und Zeugen, bleibt die Klärung einem Schriftsachverständigen vorbehalten.