Einer schwangeren Arbeitnehmerin darf nicht ohne weiteres gekündigt werden. Die Zustimmung einer Behörde ist dabei erforderlich. Und wann die Schwangerschaft – in rechtlicher Hinsicht – genau beginnt, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun festgelegt.
Ein Arbeitgeber kündigte nach ca. fünf Wochen das Arbeitsverhältnis mit einer Mitarbeiterin innerhalb der Probezeit. Die Beschäftigte wehrte sich gegen die Kündigung. Insbesondere behauptete sie ca. vier Wochen später, dass sie in der sechsten Woche schwanger sei. Der voraussichtliche Geburtstermin sei Anfang August des Folgejahres. Deshalb sei die Kündigung wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz unwirksam.
Das BAG entschied in der Tat, dass die Kündigung der Arbeitnehmerin unwirksam war. Das begründeten die Richter damit, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Schwangerschaft fehlerhaft die durchschnittliche Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen zugrunde gelegt habe. Richtig wäre eine Berechnung auf Basis von 280 Tagen gewesen. Denn die 280 Tage seien die äußerste zeitliche Grenze, bei der bei normalem Zyklus eine Schwangerschaft vorliegen könne.
Hinweis: Stellt eine Arbeitnehmerin die Schwangerschaft erst nach Erhalt einer Kündigung fest, muss der Schwangerschaftsbeginn errechnet werden. Dazu macht das BAG klare Vorgaben: Im Zweifel sollten Arbeitgeber mit 280 Tagen rechnen.
Quelle: BAG, Urt. v. 24.11.2022 – 2 AZR 11/22
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(aus: Ausgabe 04/2023)