Das Online-Banking erfordert zwei Legitimationsprozesse – zum einen die persönliche Identifikationsnummer (PIN) und zum anderen eine Transaktionsnummer (TAN). Mitterweile gibt es verschiedene technische Verfahren, diese Zweiwegeidentifikation zu erfüllen, beispielsweise per Fingerabdruck in einer App oder via SMS-Übermittlung von Nummern. Dass eine telefonische Übermittlung der Identifikationsnummern immer ausgeschlossen ist, musste ein Ehepaar schmerzlich lernen – denn auch das Landgericht Saarbrücken (LG) konnte ihm nicht helfen.
Zwei Eheleute nutzten Online-Banking, zu dem in der Rahmenvereinbarung mit der Bank ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine TAN nicht außerhalb des Online-Banking mündlich – zum Beispiel per Telefon – weitergegeben werden darf. Als plötzlich Abbuchungen durch Echtzeitüberweisungen in Höhe von knapp 50.000 EUR erfolgten, behauptete der Ehemann, seine Frau sei von dem Online-Banking-System der Bank aufgefordert worden, den TAN-Generator zu aktualisieren. Hierzu habe sie ihn an den Bildschirm gehalten und eine TAN eingegeben. Darauf sei die Mitteilung „Auftrag fehlgeschlagen“ erschienen. Daraufhin habe ein Mann unter der Nummer der Bank auf dem Handy der Ehefrau angerufen und sich als Bankmitarbeiter ausgegeben. Er erklärte, dass die Aktualisierung nunmehr durch ihn vorgenommen werde. Daraufhin teilte die Ehefrau dem Anrufer die TAN mit. Der angebliche Bankmitarbeiter erklärte nun, dass ihm ein Fehler unterlaufen sei – die Frau gab ihm folglich zwei weitere TAN per Telefon durch. Nun verlangte das Ehepaar die knapp 50.000 EUR von der Bank zurück.
Doch da konnte das LG leider nicht weiterhelfen; das Geld erhielten die Eheleute größtenteils nicht zurück. Im Rahmen des Online-Bankings kann die telefonische Weitergabe einer TAN den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen, wenn sich dem Kunden nach den Gesamtumständen des Falls geradezu aufdrängen musste, dass die Aufforderung zur Weitergabe der TAN nicht von der Bank stammen konnte.
Hinweis: Eindringlich kann nur vor solchen kriminellen Machenschaften gewarnt werden. Sparkassen und Banken fragen niemals (!) telefonisch die PIN oder eine TAN ab.
Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 09.12.2022 – 1 O 181/20
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(aus: Ausgabe 03/2023)