600-EUR-Grenze: Auskunftsanspruch bei geringem Beschwerdewert nicht abzuwehren

Artikel vom 03.02.2025

Viele Erbstreitigkeiten beginnen mit einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Wird ein Erbe durch das Gericht zur Auskunft verpflichtet, kann er sich häufig gegen eine solche Entscheidung nicht zur Wehr setzen, da für eine Beschwerde der hierfür geltende Grenzwert von 600 EUR in der Regel nur selten überschritten wird. Dies hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung erneut bestätigt.

Viele Erbstreitigkeiten beginnen mit einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Wird ein Erbe durch das Gericht zur Auskunft verpflichtet, kann er sich häufig gegen eine solche Entscheidung nicht zur Wehr setzen, da für eine Beschwerde der hierfür geltende Grenzwert von 600 EUR in der Regel nur selten überschritten wird. Dies hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung erneut bestätigt.

Als die pflichtteilsberechtigte Klägerin von der Erbin eine Auskunft über den Bestand des Nachlasses einschließlich aller relevanten Schenkungen erhalten wollte und das Landgericht die Erbin zur Auskunft verpflichtet hatte, scheiterte die Erbin mit der Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG). Denn dieses war der Ansicht, dass der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600 EUR nicht erreicht werde. Abzustellen sei dabei auf den Zeit- und Arbeitsaufwand, der für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft anfalle.

Der BGH bestätigte die zurückweisende Entscheidung des OLG, wonach die Erstellung des Verzeichnisses keinen hohen Aufwand erfordere. Zurückgegriffen werden könne auf die Stundensätze, die ein Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Trotz eines beträchtlichen Erblasservermögens war für das Gericht hier nicht ersichtlich, dass ein Aufwand von mehr als 40 Stunden anfallen würde. Auch sah der BGH keine Notwendigkeit für die Erbin, einen Steuerberater oder einen anderen Experten hierfür hinzuzuziehen, der den Beschwerdewert in die Höhe treiben würde. Die Erbin konnte jedenfalls keine plausiblen Gründe dafür vortragen, dass (und wenn ja, warum) sie selbst nicht dazu in der Lage sei, ein solches Verzeichnis zu erstellen.

Hinweis: Ist ein Erbe zur Auskunft über Unternehmensbeteiligungen des Erblassers verpflichtet, und existieren solche in einem außergewöhnlichen Umfang, kann die Hinzuziehung eines sachkundigen Dritten ausnahmsweise erforderlich sein. Aufgrund der hierfür voraussichtlich anfallenden Kosten dürfte dann der Beschwerdewert von 600 EUR überschritten werden (BGH, Beschl. v. 14.01.2009 – XII ZB 146/08).

Quelle: BGH, Beschl. v. 02.10.2024 – IV ZB 29/23

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 02/2025)

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