Im öffentlichen Recht hat der Arbeitgeber bei befristeten Arbeitsverhältnissen besondere Pflichten. Oft werden Arbeitsverhältnisse mit dem Sachgrund der Haushaltsbefristung nur befristet abgeschlossen. Die Rechtsprechung hat jedoch auch dafür Regelungen aufgestellt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste nun diese Parameter auf einen Arbeitnehmer anwenden, der selbst die achte Befristung wollte, aber wegen der Gefahr eines Rechtsmissbrauchs nicht bekam.
Von einem solchen Rechtsmissbrauch ist nämlich dann auszugehen, wenn die Gesamtdauer eines Arbeitsverhältnisses zehn Jahre überschreitet oder mehr als 15 Vertragsverlängerungen vereinbart wurden. Ebenso rechtsmissbräuchlich wäre es, wenn mehr als zwölf Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als acht Jahren vorliegen. Im hier behandelten Fall war der schwerbehinderte Arbeitnehmer insgesamt bereits sieben befristete Arbeitsverträge mit einem Universitätsklinikum eingegangen. Aktuell war er aufgrund eines weiteren befristeten Vertrags beschäftigt, als die Universitätsklinik eine – auf zwei Jahre befristete – Stelle für einen technischen Assistenten ausschrieb. Der Mann bewarb sich auf diese Stelle, erhielt sie jedoch nicht. Das Universitätsklinikum meinte, ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis an der Universität sei aufgrund der Vorbeschäftigungszeiten nicht mehr zumutbar. Denn laut Rechtsprechung des BAG würde es sich der Gefahr aussetzen, dass die Befristung unrechtmäßig wäre. Der Arbeitnehmer meinte hingegen, er hätte Anspruch auf die Stelle, da er der am besten geeignete Bewerber sei, und verklagte das Universitätsklinikum, die Stelle mit ihm zu besetzen.
Durchaus überraschend hat das BAG die Klage abgewiesen. Die Entscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers, nur Bewerber in die Auswahl für eine befristet zu besetzende Stelle einzubeziehen, bei denen nicht die naheliegende Möglichkeit besteht, dass eine weitere Sachgrundbefristung rechtsmissbräuchlich wäre, ist in Ordnung. Der Arbeitgeber muss nicht warten, bis die „Voraussetzungen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs“ erfüllt sind. Vielmehr ist dessen Entscheidung Teil des vom Grundgesetz garantierten Auswahlverfahrens.
Hinweis: Der öffentliche Arbeitgeber darf also das Risiko einer Klage gegen eine Befristung dadurch umgehen, dass er den entsprechenden Mitarbeiter gar nicht erst einstellt.
Quelle: BAG, Urt. v. 29.02.2024 – 8 AZR 187/23
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(aus: Ausgabe 06/2024)