Käufe und Verkäufe von Tieren finden täglich tausendfach in Deutschland statt. Und selbstverständlich gibt es auch hierbei Regeln. Ob eine fehlerhafte Formulierung im Kaufvertrag über ein Pferd so regelwidrig ist, dass sie automatisch einen Rücktritt vom Kaufvertrag ermöglicht oder gar den Umstand einer Täuschung erfüllt, musste das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entscheiden.
Eine Frau kaufte ein Pferd für 4.500 EUR. Im Kaufvertrag war angegeben, dass das Pferd nur freizeitmäßig geritten worden sei und keine Dressur- und Springausbildung habe. Nach der Übergabe des Pferds stellte sich heraus, dass es früher als Rennpferd eingesetzt worden war. Die Käuferin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, hilfsweise die Anfechtung wegen Täuschung. Als die Verkäuferin die Ansprüche ablehnte, klagte die Käuferin.
Allerdings wies das zuständige Landgericht die Klage ab – eine Entscheidung, die das OLG nun auch bestätigte. Stellt sich nach dem Kauf eines gesunden elf Jahre alten Pferds heraus, dass dieses früher als Rennpferd eingesetzt worden war, stellt dies keinen Mangel der Kaufsache dar. Degenerative Gelenkerkrankungen stehen generell in keinem Zusammenhang mit einer früheren Nutzung als Rennpferd, sondern beruhen vielmehr auf Alter, Art und Qualität der Haltung des Tiers. Bei einem elf Jahre alten Tier ist insofern ohnehin mit Veränderungen zu rechnen. Zudem habe ein Sachverständiger festgestellt, dass Einschränkungen in der „Nutzbarkeit“ bei einem ehemaligen Rennpferd nicht eher zu erwarten seien als bei einem Pferd, das nur als Freizeitpferd genutzt worden sei. Auch die anderslautende Formulierung im Kaufvertrag rechtfertige keine andere Entscheidung, da diese so zu verstehen sei, dass aus einer fehlenden Ausbildung gerade eben keine Ansprüche hergeleitet werden sollten. Umgekehrt könne daher nicht gefolgert werden, dass die Parteien rechtsverbindlich vereinbart hätten, das Pferd sei von jeher nur als Freizeitpferd genutzt worden.
Hinweis: Bei Mängeln am Kaufgegenstand – sei es eine Sache oder ein Tier – kann der Rechtsanwalt weiterhelfen.
Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 16.08.2023 – 4 U 72/22
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(aus: Ausgabe 11/2023)