Auf Wut mit „Dann mal dir doch ein Schild!“ zu reagieren, mag auf Kundgebungen helfen – im Alltag ist von dieser Problemlösung jedoch abzuraten. Denn dass für Beschilderungen im öffentlichen Raum Eigeninitiative weniger gefragt ist, sollte klar sein. Zu viel spricht dagegen – so auch das Verwaltungsgericht Freiburg (VG), das im Eilverfahren entscheiden musste.
Anwohner einer innerörtlichen Straße mit der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hatten selbstgebastelte Tempo-30-Schilder aufgestellt. Die runden Schilder zeigten die 30 in rot-grüner Umrandung, fünf laufende Kinder als Schattenbilder und das Wort „freiwillig“. Das Landratsamt forderte die Betroffenen auf, die Schilder wegen Verwechslungsgefahr zu entfernen. Gegen den Bescheid klagten die Betroffenen im Eilverfahren.
Erwartungsgemäß entschied das VG, dass die Schilder zu entfernen seien. Die Gestaltung ermögliche es nicht, auf den ersten Blick zu erkennen, dass es sich um private Schilder handele. Die runde Form, die Größe und die Verwendung der Farbe Rot legten eine Verwechslung nahe – insbesondere bei fremdsprachigen Fahrern, die das Wort freiwillig unter Umständen nicht kennen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die automatischen Fahrerassistenzsysteme von Fahrzeugen des Landratsamts nach Erfassung des Schilds durchaus Tempo 30 anzeigten, was wiederum die Gefahr berge, dass dadurch unterschiedliche Tempi gefahren werden würden. Und dies stelle eben ein Sicherheitsrisiko dar, das den Verkehrsfluss beeinträchtige.
Hinweis: Es handelt sich um eine Entscheidung im Eilverfahren, eine Hauptsacheentscheidung steht noch aus. Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, beurteilt sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nach dem Gesamtbild des Schilds, wie es sich einem flüchtigen Betrachter darstellt. Für die Möglichkeit der Verwechslung besteht eine erforderliche, aber auch genügende abstrakte Gefahr, die hier angenommen wurde.
Quelle: VG Freiburg, Beschl. v. 08.08.2024 – 6 K 2026/24
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 01/2025)