Sie kennen das sicherlich auch: Ihr Ansprechpartner ist im Urlaub und Sie erhalten eine E-Mail, dass er erst ab einem bestimmten Zeitpunkt wieder erreichbar ist. Wie es sich mit weiteren Inhalten einer solchen Abwesenheitsnotiz verhält und ob es sich bei einer solchen um eine verbotene Werbemaßnahme handeln kann, musste das Amtsgericht Augsburg klären.
Ein führender Anbieter in Deutschland für digitale juristische Informationssysteme und Internetdatenbanken für juristische Recherchen hatte Probleme mit einem Kunden. Der hatte sich über das allgemeine Kontaktportal an den Anbieter gewandt. Es gab mehrere Telefongespräche und E-Mails zwischen dem Kunden und einem Mitarbeiter. Auf seine letzte E-Mail erhielt der Kunde dann vom Mitarbeiter eine automatische Abwesenheitsnotiz per E-Mail. Darin wies der Mitarbeiter auf die Präsenzen der Beklagten bei Facebook, Twitter und YouTube hin. Nun mahnte der Kunde das Unternehmen umgehend per E-Mail ab und forderte es zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Er meinte, dass es sich bei der E-Mail um unzulässige elektronische Werbung handele. Als das Unternehmen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnte, klagte der Kunde.
Der Augsburger Richter sah das anders. Der bloße Verweis auf die Internetpräsenzen eines Unternehmens im Anschluss an Kontaktdaten des Mitarbeiters stellt keine Werbung dar, solange dieser nicht mit einem Produkt oder anderen werbenden Angaben verknüpft ist. Auch eine mittelbare Absatzförderung durch Imagewerbung liegt in einem solchen Fall nicht vor.
Hinweis: Sie können also beruhigt auch im geschäftlichen Verkehr E-Mails mit Abwesenheitsnotizen versenden lassen, die auf eine weitere Internetpräsenz von Ihnen verweisen. Dabei handelt es sich nicht um eine verbotene Werbung.
Quelle: AG Augsburg, Urt. v. 09.06.2023 – 12 C 11/23
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(aus: Ausgabe 08/2023)