2012 hatte ein Vater sich durch einen gerichtlichen Vergleich verpflichtet, seinen beiden Kindern je 200 EUR Unterhalt zu zahlen. Als er ein Haus auf Kredit kaufte, ein weiteres Kind bekam und erkrankte, versuchte er mit diesen Argumenten vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) nun, den Unterhalt für die ersten beiden Kinder noch weiter reduzieren zu lassen.
Der Hauskredit kostete mehr, als man für eine vergleichbare Mietwohnung hätte zahlen müssen. Das führte dazu, dass sich zwar Kreditkosten und Wohnvorteil neutralisierten, dass aber der Mehrbetrag für den Kredit nicht abziehbar war. So lange der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nicht gesichert ist, gelten solche Kreditverpflichtungen als „nicht notwendig“. Genauso wenig zwingend und unerlässlich beurteilte das OLG Fahrtkosten zu Ärzten, die der Mann abziehen wollte. Zwar zweifelte niemand an der Ernsthaftigkeit seiner Beschwerden; er müsse sich aber wohnortnäher behandeln lassen oder mit dem ÖPNV fahren, statt zu Lasten seiner Kinder Fahrtkosten anzusetzen.
Die Existenz des nach dem Vergleich geborenen Kindes eröffnete zwar grundsätzlich eine Abänderbarkeit – aber hier ohne Erfolg. Denn wenn die älteren Kinder mit nur 200 EUR auskommen müssen, wird auch für das jüngere Kind nur dieser Betrag angesetzt – das gebiete der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kinder.
Hinweis: Es ist ungewöhnlich, dass der Vater nicht schon 2012 zum Mindestunterhalt verurteilt wurde, der ungefähr doppelt so hoch gewesen wäre.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 03.02.2023 – 13 UF 40/22
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(aus: Ausgabe 04/2023)