Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) musste sich wieder einmal mit einer Altersdiskriminierung in einer Stellenanzeige auseinandersetzen. Hierbei war zu klären, ob ein bestimmtes Anforderungsprofil automatisch Rückschlüsse auf einen unabdingbar erforderlichen Alterskorridor der Bewerber schließen lässt und somit einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellt.
Eine Arbeitgeberin suchte in einer Stellenausschreibung „eine/n Managementtrainer/-in mit Vertriebsverantwortung (m/w/d)“, wobei „erste Erfahrungen in Führungspositionen“ erwünscht waren. Ein 56-jähriger Bewerber erhielt eine Absage und meinte nun, er sei wegen seines Alters diskriminiert worden. Durch die Voraussetzung, dass er „erste Erfahrungen in Führungspositionen“ haben solle, fühlte er sich wegen seines Alters diskriminiert. Durch diese Vorgabe habe die Arbeitgeberin einen gewünschten Alterskorridor vorgegeben, wonach die Bewerber ca. 38-42 Jahre alt sein sollten, während alle übrigen Bewerber, die also entweder jünger als im Zielkorridor oder eben älter seien, direkt aus dem Bewerbungsverfahren aussortiert werden würden. Deshalb klagte er 10.000 EUR Schadensersatz ein – vergeblich.
Das LAG vertrat die Ansicht, dass die Anforderung „erste Führungserfahrung“ in einer Stellenausschreibung nicht auf einen bestimmten Lebenszeitkorridor verweise. Somit liegt kein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters vor. Erste Führungserfahrungen können schließlich in jedem Alter gemacht werden.
Hinweis: Arbeitgeber sollten bei der Veröffentlichung von Stellenanzeigen besonders vorsichtig sein und jede Stellenanzeige nochmals genau prüfen, ob sie eventuell diskriminierend sein könnte. Denn Verstöße gegen das AGG können schnell sehr teuer werden.
Quelle: LAG Köln, Urt. v. 20.06.2024 – 6 Sa 632/23
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(aus: Ausgabe 12/2024)