Unser Grundgesetz garantiert das Recht, sich sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel zu versammeln. Eine solche Versammlung unter freiem Himmel – allgemeinhin als Demonstration bezeichnet – muss entgegen aller Unkenrufe zwar nicht genehmigt, aber in aller Regel gemäß Versammlungsgesetz angemeldet werden. Warum? Damit die Ordnungsbehörden einen sicheren und ungestörten Verlauf der Demonstration garantieren können. Und wenn ein solcher Verlauf nicht mehr gesichert werden kann, muss ein Gericht, wie im folgenden Fall das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG), das letzte Wort sprechen.
Im Frühjahr 2023 wollte der Organisator einer Fahrraddemonstration einen Teilabschnitt einer Autobahn nutzen und dabei mit Lautsprechern, Musikboxen, Transparenten, Fahnen und Spruchbändern für sein Anliegen werben. Die zuständige Behörde lehnte die Route über die Autobahn jedoch ab und verwies stattdessen auf eine paralle Route über Landstraßen. Die Behörde gab an, dass der Verkehr auf der Autobahn im Fall einer Sperrung intensiv beeinträchtigt sei und die Autobahn dafür für mindestens fünf bis sieben Stunden gesperrt werden müsse. Den erheblichen Beeinträchtigungen könne nicht durch Umleitungsstrecken begegnet werden. Die Gefahr von Unfällen würde sich erhöhen. Zudem müsse die Autobahn in beiden Fahrtrichtungen gesperrt werden.
Der Eilantrag des Organisators auf Genehmigung wurde zuerst vom Verwaltungsgericht Braunschweig zurückgewiesen – und auch das OVG bestätigte diese Entscheidung. Die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr schließt deren Nutzung für Versammlungszwecke zwar nicht generell aus – allerdings kommt eine Nutzung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Die Wahl der Autobahn als Versammlungsort muss für eine effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit unabdinglich sein. Angesichts der von der Behörde zutreffend ermittelten erheblichen Behinderungen und Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer lag ein solcher Ausnahmefall nicht vor.
Hinweis: Zu berücksichtigen war auch, dass die Behörde eine Alternativroute vorgeschlagen hatte, wodurch ein angemessener Ausgleich zwischen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sowie den betroffenen öffentlichen Belangen hergestellt wurde. Auf dieser parallel zur Autobahn verlaufenden und diese mehrfach kreuzenden Strecke konnte das von der Versammlung verfolgte Anliegen in ausreichend öffentlichkeitswirksamer Weise verwirklicht werden.
Quelle: OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.04.2023 – 10 ME 52/23
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(aus: Ausgabe 09/2023)