Altersfreizeit von Teilzeitbeschäftigten: Nur sachliche Gründe können unterschiedliche Behandlung rechtfertigen

Artikel vom 02.12.2024

Teilzeitbeschäftigte dürfen Vollzeitkräften gegenüber nicht diskriminiert werden – das steht schon im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Was das für die sogenannte Altersfreizeit bedeutet, hat das Bundesarbeitsgericht auf die Klage einer Arbeitnehmerin hin kürzlich entschieden.

Teilzeitbeschäftigte dürfen Vollzeitkräften gegenüber nicht diskriminiert werden – das steht schon im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Was das für die sogenannte Altersfreizeit bedeutet, hat das Bundesarbeitsgericht auf die Klage einer Arbeitnehmerin hin kürzlich entschieden.

Die Arbeitnehmerin war als Produktionshelferin in Teilzeit mit 20 Stunden pro Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand ein Tarifvertrag Anwendung, in dem unter dem Punkt „Altersfreizeit“ geregelt war, dass Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, eine Altersfreizeit von zwei Stunden pro Woche erhalten. Diese Regelungen würden allerdings nicht für Teilzeitbeschäftigte oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit gelten. Nach Vollendung des 58. Lebensjahres verlangte die Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin dennoch die tarifliche Altersfreizeit von einer Stunde wöchentlich und klagte den Anspruch erfolgreich ein.

Ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer darf nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer – es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Hier aber wurden Teilzeitbeschäftigte wegen der Teilzeitarbeit ungleich behandelt, da die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellte, an das die Differenzierung hinsichtlich unterschiedlicher Arbeitsbedingungen anknüpfte. Die Benachteiligung wegen der Teilzeittätigkeit war auch nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, der die Annahme rechtfertigen könnte, für Arbeitnehmer ab Vollendung des 58. Lebensjahres bestehe eine qualitative Belastung erst ab einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden.

Hinweis: Wenn ein Arbeitnehmer sich diskriminiert fühlt, sollte er möglichst viele Indizien für diese Diskriminierung sammeln und notieren. Ereignen sich die Diskriminierungen über einen längeren Zeitraum, ist das Führen eines Tagebuchs wichtig.

Quelle: BAG, Urt. v. 09.07.2024 – 9 AZR 296/20

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2024)

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