Bis zum 31.12.2022 sollte die Bestallung eines Vormunds mittels Handschlags bei persönlicher Anwesenheit des Vormunds erfolgen. Die Einsetzung in das Amt konnte jedoch auch ohne Handschlag per Telefon wirksam erfolgen, wenn es für ein Abweichen vom Regelfall nachvollziehbare Gründe wie eine Pandemie gab. Genau so war es in dem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Im April 2020 wurde eine Frau zur Vormundin über zwei Kinder bestellt. Den Eltern war das Sorgerecht entzogen worden. Die Vormundschaft sollte berufsmäßig geführt werden. Die Verpflichtung der Vormundin fand aufgrund der Corona-Pandemie allerdings nur telefonisch statt. Auf eine Verpflichtung „mittels Handschlags an Eides statt“ verzichtete man wegen der damaligen pandemischen Lage. Über das Telefonat wurde allerdings ein ausführlicher Bericht geschrieben. Als die Vormundin dann ihren Vergütungsantrag bei der Staatskasse einreichte, wurde er abgelehnt. Das Argument war, dass keine ordnungsgemäße Bestallung stattgefunden habe. Die Vormundin klagte ihren Vergütungsanspruch ein – und gewann.
Schließlich sei die Vormundin in Augen des OLG telefonisch über ihre Aufgaben und Pflichten unterrichtet und zu treuer und gewissenhafter Führung des Amts verpflichtet worden. Dass nur ein Telefonat stattgefunden habe, stehe einer wirksamen Bestallung nicht entgegen. Schließlich handele es sich bei der alten Gesetzesfassung nur um eine Sollvorschrift – damit seien sowohl Handschlag als auch persönliche Anwesenheit nicht gänzlich unverzichtbar.
Hinweis: Sollen heißt nicht müssen. Auch eine telefonische Bestallung ist grundsätzlich wirksam und steht dem Vergütungsanspruch nicht entgegen. Für alle ab dem 01.01.2023 bestallten Vormunde gilt das Handschlagsprinzip durch Gesetzesänderung nicht mehr – hier stellt die telefonische Bestallung kein Problem dar.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.08.2024 – 7 WF 74/23
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(aus: Ausgabe 10/2024)