Erstmals gibt es nun eine veröffentliche obergerichtliche Entscheidung zu dem Thema des Selbstbehalts beim sogenannten Elternunterhalt. Das Oberlandesgericht München (OLG) wagte sich hier an eine seit dem Jahr 2020 offene Frage, die sich auf den Selbstbehalt von alleinlebenden Kindern – also Singles – bezog.
Wenn alte Eltern im Heim leben und sich das nicht leisten können, prüft das Sozialamt, ob die Kinder zu Kosten herangezogen werden können. Das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ hat 2020 dazu geführt, dass das Thema nur noch diejenigen betrifft, die über ein Bruttoeinkommen von 100.000 EUR verfügen. Das Gesetz hinterließ jedoch eine langjährige Rechtsunsicherheit, was das für den Selbstbehalt dieser Kinder bedeutet. Eine Bezifferung des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt war seitdem in den Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle bis einschließlich 2024 ausdrücklich unterblieben. Es hieß nur: „Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen- Entlastungsgesetzes zu beachten.“ Daraus musste man schließen, dass der Selbstbehalt höher ist als die 2.000 EUR für einen Single, von denen zuletzt ausgegangen worden war.
Aber wie viel höher? In der Literatur wurden die 100.000 EUR brutto auf ein Angestelltennetto heruntergerechnet, um einen Anhaltspunkt für den Selbstbehalt zu knüpfen, was je nach Familienstand und Beschäftigungsart zwischen 5.000 EUR und 5.500 EUR ergibt. Für Beamte und Selbständige passt die Rechnung nicht. Es blieb zudem die Frage offen, ob es sich um einen „Sockelselbstbehalt“ handelt, der individuell – wie vor 2020 – um die Hälfte des freien Einkommens erhöht wurde.
Rückwirkend seit 2020 ist das OLG nun von 5.500 EUR ausgegangen, die einem Single monatlich verbleiben müssen. Sollte dieser eine Altersvorsorge betreiben, kann er diese Zahlungen zusätzlich geltend machen. Welche weiteren Ausgaben man noch berücksichtigen dürfte, blieb hier offen, weil das im Entscheidungsfall vom Sozialamt in Anspruch genommene „Kind“ nicht mehr als 5.500 EUR zur Verfügung hatte.
Hinweis: Weil es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu diesem Thema handelt, bleibt der Weg zum Bundesgerichtshof offen.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 06.03.2024 – 2 UF 1201/23 e
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 06/2024)