Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob im Gewerberaummietrecht eine Absenkung der Miete während der Corona-Zeit rechtmäßig gewesen ist. Dieses Mal war es am Oberlandesgericht Koblenz (OLG), die Antwort darauf zu finden, ob ein Gewerbemieter Anspruch auf Mietminderung hat, obwohl ihm bei Anmietung die geschäftlichen Risiken der Pandemie bereits hätten bekannt sein müssen.
Es ging um einen Gewerberaummietvertrag, der am 15.09.2020 abgeschlossen worden war. Für die Monate Februar 2021 bis Juli 2021 und August 2022 bis November 2022 zahlte die Mieterin keine Miete. Schließlich klagten die Vermieter die ausstehenden Mietzahlungen von über 8.000 EUR ein. Die Mieterin war jedoch der Ansicht, dass sie die Miete nicht habe zahlen müssen, da das Mietobjekt aufgrund staatlicher Maßnahmen infolge der Corona-Pandemie geschlossen war. Damit lag sie allerdings nicht richtig.
Zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses war nicht nur das Risiko von Betriebsschließungen infolge der Pandemie bereits allgemeinhin bekannt, sondern laut OLG auch die potentiellen Folgen der eingreifenden staatlichen Bekämpfungsmaßnahmen. Zudem hätte die Mieterin für eine Reduzierung der Miete infolge staatlicher Corona-Maßnahmen die durch die Maßnahmen bedingte fehlende oder stark eingeschränkte Verwendbarkeit der Mietsache, einschließlich maßnahmebedingter Umsatzausfälle, darlegen und beweisen müssen. Das hatte sie jedoch auch nicht getan.
Hinweis: Wer also während der Pandemie Gewerberäume angemietet hatte, kann sich im Regelfall nicht darauf berufen, dass die Miete wegen der Pandemie und der daraus folgenden Einkommenseinbußen angepasst werden muss.
Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 08.05.2023 – 15 U 1954/22
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(aus: Ausgabe 09/2023)