Nach einer Flugverspätung ist eine Vielzahl von Klagen gegen Luftfahrtunternehmen auf Basis der Fluggastrechteverordnung von Erfolg gekrönt. Doch wie immer gibt es auch hier Ausnahmen – selbst nach einer satten Verspätung von acht Stunden. Der Bundesgerichtshof (BGH) erläutert klar, mit welchen Dingen ein Luftfahrtunternehmen nicht rechnen muss.
Hier ging es um mehrere Reisende, die für den 15.10.2019 Flüge von Kapstadt über Zürich nach Stuttgart gebucht hatten. Der Teilflug von Zürich nach Stuttgart wurde allerdings annulliert. Deshalb kamen die Reisenden erst mit einer Verspätung von mehr als acht Stunden mit einem Ersatzflug an. Grund für die zur Verspätung war, dass das Luftfahrtunternehmen 28 Maschinen seiner Airbus-A220-Flotte aufgrund technischer Probleme zur Inspektion der Triebwerke stillgelegt hatte – nach mehreren Zwischenfällen hatte die US-amerikanische Luftfahrtbehörde eine entsprechende Anweisung erlassen. Nun verlangten die Reisenden 1.200 EUR als Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung. Ihre Klage hatte vor dem BGH jedoch keinen Erfolg.
Ein nicht vorhergesehenes Ereignis, von dem rund die Hälfte aller vorhandenen Flugzeuge betroffen ist, betrifft typischerweise einen wesentlichen Teil der Flotte und gehört deshalb grundsätzlich nicht zur normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens. Besteht aufgrund eines an einem Flugzeug aufgetretenen Defekts Anlass, alle Flugzeuge dieses Typs einer Untersuchung zu unterziehen, kann nicht abgewartet werden.
Hinweis: Wenn es bei Flugzeugen um die Sicherheit geht, kann es vorkommen, dass es keine Entschädigung trotz einer Verspätung gibt. Es kommt wie immer auf den Einzelfall an.
Quelle: BGH, Urt. v. 10.11.2022 – X ZR 117/21
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 04/2023)