Rechtsstreitigkeiten im Erbrecht sind häufig teuer, weshalb die Frage nach der Höhe eines Streitwerts als Grundlage der Kostenbemessung von großer Bedeutung ist. In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Oldenburg ging es um den Streitwert einer Auskunftsklage des Nacherben gegen den Vorerben.
Der Erblasser hatte zusammen mit seiner Ehefrau ein notarielles Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu befreiten Vorerben und die drei Kinder zu Nacherben zu je 1/3 eingesetzt haben. Nach dem Tod des Erblassers nahm ein Sohn die Mutter auf Auskunft über die zum Nachlass gehörenden Erbschaftsgegenstände in Anspruch. Mit Beendigung des Rechtsstreits setzte das zuständige Landgericht (LG) auf Basis der Angaben in der Klageschrift den Streitwert auf 20.000 EUR fest. Gegen diese Wertfestsetzung wandte sich die Mutter mit der Begründung, dass der Streitwert einer Auskunftsklage mit 1/10 des Nachlasswerts zu bewerten und darüber hinaus auch die Erbquote des Klägers von 1/3 bezogen auf den Nachlass zu berücksichtigen sei. Dies führe zu einem Streitwert zwischen 5.450 EUR und 13.645 EUR. Das LG hat den Streitwert in der Folge auf 24.526 EUR festgesetzt und dies damit begründet, der Betrag entspreche 15 % des gesamten Nachlasswerts. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter und Vorerbin war im Ergebnis erfolglos.
Im Rahmen einer Auskunftsklage des Nacherben gegen den Vorerben bemisst sich der Gebührenstreitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Nacherben an der begehrten Auskunft. Dieser bestimmt sich in der Regel nach einem Bruchteil des Nachlasswerts zwischen 1/10 und 1/4 der Hauptforderung. Die Erbquote des Nacherben sei nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Der Auskunftsanspruch dient dem berechtigten Interesse des Nacherben, Kenntnis über alle zur Erbschaft gehörende Gegenstände zu erhalten, um auch prüfen zu können, ob gegebenenfalls weitere Informations-, Kontroll- oder Sicherungsrechte bestehen. Diese Rechte können auch im Fall einer aus mehreren Nacherben bestehenden Erbengemeinschaft von jedem einzelnen Erben allein geltend gemacht werden, weshalb die Ansprüche im Regelfall den gesamten Nachlass umfassen. Daher sei die Bemessung des Streitwerts anhand eines Bruchteils von 15 % bezogen auf den gesamten Nachlass nicht zu beanstanden.
Hinweis: Bei einer Auskunftsklage eines Pflichtteilsberechtigten wird bezüglich des Streitwerts auf den Bruchteil des späteren Leistungsanspruchs abgestellt, weshalb die Bestimmung der Pflichtteilsquote dort maßgebliches Kriterium ist.
Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.01.2024 – 3 W 113/23
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(aus: Ausgabe 03/2024)