Sind mehrere Erben vorhanden, ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Erforderlich ist dies dann nicht, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in dem Erbschein verzichten. Diese gesetzliche Regelung war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG).
Der im Jahr 2021 verstorbene Erblasser war verwitwet und hatte keine Kinder hinterlassen. In zwei testamentarischen Verfügungen hatte der notariell beratene Erblasser ausdrücklich zwischen Erben und Vermächtnisnehmern unterschieden und für die insgesamt zehn Erben eindeutige Erbquoten festgelegt. Einer der Miterben beantragte die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins, was sowohl das Amtsgericht als auch letztlich das OLG ablehnten.
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, auf die Aufnahme der Erbquoten in dem zu erteilenden Erbschein zu verzichten, ist es, die einfache Erteilung eines Erbscheins in den Fällen zu ermöglichen, in denen die Bestimmung der Erbquoten mit weiterem Aufwand verbunden wäre. Können die Erben aber eindeutig und zweifelsfrei bestimmt werden und diesen entsprechende Erbquoten zugeordnet werden, besteht kein Grund, auf die Angabe der Quoten zu verzichten.
Hinweis: Es ist erforderlich, dass alle Antragsteller – also alle Miterben – auf die Aufnahme der Erbquoten in den Erbschein verzichten.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 23.10.2023 – 6 W 116/23
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(aus: Ausgabe 12/2023)