Antragsbindung im Erbscheinsverfahren: Nachlassgerichte dürfen keine Änderungen oder Ergänzungen vornehmen

Artikel vom 02.04.2025

In Erbscheinsverfahren sind die Nachlassgerichte stets an den konkret gestellten Antrag gebunden. Einschränkungen, Ergänzungen oder Teiländerungen sind demgegenüber unzulässig. Dies stellte das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) in einem kürzlich entschiedenen Fall nochmals klar.

In Erbscheinsverfahren sind die Nachlassgerichte stets an den konkret gestellten Antrag gebunden. Einschränkungen, Ergänzungen oder Teiländerungen sind demgegenüber unzulässig. Dies stellte das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) in einem kürzlich entschiedenen Fall nochmals klar.

Die im März 2022 verstorbene Erblasserin hatte mit ihrem bereits vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich beide Eheleute wechselseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Zudem verfügten sie, dass nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners die gemeinsamen leiblichen Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt werden sollten. Eine ausdrückliche Regelung zur Ersatzerbschaft für den Fall, dass eines der Kinder vorversterben sollte, enthielt das Testament nicht. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Sohn zunächst einen Erbschein, der ihn zu 1/3 und die Kinder der bereits vorverstorbenen Geschwister zu gleichen Teilen als Erben ausweisen sollte. Dann änderte er seinen Antrag dahingehend, dass er nach der verstorbenen Mutter zum Alleinerben geworden sei, und begründete dies damit, dass das Testament keine ausdrückliche Ersatzerbenregelung enthalten habe. Das Nachlassgericht erteilte dennoch den gemeinschaftlichen Erbschein, der den Sohn zum Miterben zu 1/3 und die Enkel der Erblasserin zu gleichen Teilen ebenfalls zu Miterben auswies.

Die hiergegen beim OLG eingelegte Beschwerde des Sohns war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung an das Nachlassgericht. Das OLG begründete dies damit, dass der Sohn seinen ursprünglichen Erbscheinsantrag im Laufe des Verfahrens geändert habe. Das Nachlassgericht hatte jedoch über den ursprünglichen Antrag entschieden, weshalb die Entscheidung unter diesem Gesichtspunkt aufzuheben war.

Hinweis: Das Nachlassgericht ist an den konkret gestellten Antrag gebunden und darf keine Änderungen oder Ergänzungen vornehmen. Gibt der Antrag die Rechtslage nicht zutreffend wieder, muss das Nachlassgericht den Antrag zurückweisen.

Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.02.2025 – 8 W 6/25

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

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