Bislang konnten Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber im Internet bewerten, ohne dass dieser sich dagegen wehren konnte. Das hat sich nach dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) nun geändert.
Eine Arbeitgeberin hatte mehrere negative Bewertungen auf der Plattform Kununu erhalten. Sie zweifelte an, dass die Bewertungen überhaupt von Personen verfasst worden waren, die bei ihr gearbeitet hatten oder bei ihr arbeiten. Deshalb forderte die Arbeitgeberin das Portal auf, Identitätsnachweise vorzulegen. Kununu führte eine interne Plausibilitätsprüfung durch und teilte mit, dass die Urheber durchaus bei der Arbeitgeberin gearbeitet hätten. Darafhin verlangte die Arbeitgeberin dennoch die Löschung und schaltete das Gericht ein.
Die OLG-Richter entschieden, dass Arbeitgeber ein Recht darauf haben, die Löschung von Kununu-Rezensionen zu verlangen, wenn die Plattform die bewertende Person dem Arbeitgeber gegenüber auf seine Rüge hin nicht ausreichend individualisiert – und dies heißt unter Umständen auch, die Anonymisierung des Bewerters aufzuheben. Kununu sei sonst verpflichtet, die Bewertungen nicht weiter öffentlich zugänglich zu machen. Auch der Umstand, arbeitnehmerseitig Repressalien zu befürchten, wenn man nach einer Beanstandung der Rezension gegenüber dem Arbeitgeber erkannt werde, greife hier nicht. Denn Zweck des Datenschutzrechts sei nicht die Verbreitung anonymer Bewertungen.
Hinweis: In Bezug auf den Datenschutz ist festzuhalten, dass der Arbeitnehmer stets das Recht hat, anonym zu bleiben und eine Offenlegung zu verweigern. Der Plattformbetreiber ist dann allerdings verpflichtet, die Rezension zu löschen. Arbeitgeber haben mit diesem Beschluss nun die Möglichkeit, gegen schlechte Bewertungen im Internet vorzugehen. Denn jeder muss in einem Rechtsstaat die Möglichkeit haben, sich gegen Angriffe zu verteidigen.
Quelle: Hanseatisches OLG, Beschl. v. 08.02.2024 – 7 W 11/24
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 05/2024)