Es wird stets problematisch, wenn eine Arbeitsunfähigkeit mit der Kündigungsfrist zusammenfällt. Ob der Arbeitnehmer bei seiner Krankmeldung bereits etwas von seiner Kündigung ahnte, blieb in diesem Fall des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (LAG) ebenso unbeachtet wie eine derartige Mutmaßung des Arbeitgebers. Denn der Arbeitnehmer hatte durch sein Timing alles richtig gemacht.
Ein Arbeitgeber wurde von einem Arbeitnehmer auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verklagt. Der Arbeitnehmer meldete sich am 02.05. krank und legte daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) seines behandelnden Arztes für den Zeitraum vom 02.05. bis zum 31.05. mit unterschiedlichen Diagnosen vor. Die Arbeitgeberin kündigte ihrerseits das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 02.05. zum 31.05. Das entsprechende Schreiben ging dem Arbeitnehmer am 03.05. zu. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung, da die Krankschreibung und die Kündigungsfrist identisch seien.
Das sah das LAG nicht so, so dass der Arbeitnehmer den Rechtsstreit gewann. Meldet sich der Arbeitnehmer zuerst krank und erhält dann eine arbeitgeberseitige Kündigung, fehlt es in der Regel an dem für die Erschütterung des Beweiswerts der AU notwendigen Kausalzusammenhang.
Hinweis: Wird einem Arbeitnehmer erst gekündigt, und reicht er daraufhin eine AU für den gesamten Zeitraum der Kündigungsfrist ein, kann der Beweiswert einer AU in der Tat erschüttert werden. Das sollten Arbeitnehmer stets im Auge behalten.
Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 08.03.2023 – 8 Sa 859/22
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(aus: Ausgabe 09/2023)