Kommentare im Internet abzugeben, ist mehr als einfach. Ebenso verhält es sich für Nutzer mit Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen. Dass Bewertungsportale bei ärztlichen Leistungen jedoch eine Prüfpflicht haben, die ein wenig mehr Objektivität in das Geschriebene bringen soll, hat das Oberlandesgericht München (OLG) erneut klargestellt.
In einen Bewertungsportal wurde anonym behauptet, der Arzt habe eine Patientin zweimal an der Nase operiert, die Operationsergebnisse seien aber beide Male alles andere als zufriedenstellend gewesen. Mit dieser Bewertung war der Arzt nicht einverstanden und zog gegen das Bewertungsportal vor das Gericht. Er bestritt, „dass der Verfasser der Bewertung eine irgend geartete tatsächliche Erfahrung“ mit seiner Arztpraxis gemacht habe.
Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war er erfolgreich. Ein auf einem Bewertungsportal bewerteter Arzt löst grundsätzlich schon mit der Rüge, einer Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, Prüfpflichten des Bewertungsportals aus. Dabei ist er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht zu weiteren Darlegungen verpflichtet – insbesondere nicht zu einer näheren Begründung seiner Behauptung zum fehlenden Behandlungskontakt. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch, wenn für einen Behandlungskontakt keine entsprechende Angaben vorliegen. Da das Bewertungsportal eine solche Prüfung nicht durchgeführt hatte, war es zur Unterlassung zu verurteilen.
Hinweis: Wenn ein Arzt also einem Bewertungsportal mitteilt, es habe überhaupt kein Behandlungskontakt vorgelegen, muss das Bewertungsportal dies prüfen.
Quelle: OLG München, Urt. v. 06.08.2024 – 18 U 2631/24 Pre e
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(aus: Ausgabe 02/2025)