Wenn eine Wohnungseigentumsgemeinschaft beschließt, Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten umzulegen, stellt sich die Frage, was mit Prozesskosten geschieht, die nach einer Klage gegen einen durch die Gemeinschaft gefassten Beschluss anfallen. Das diesbezügliche Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wird sicherlich nicht allen gefallen.
Hier ging es um eine Wohnungseigentumsgemeinschaft mit insgesamt acht Wohnungseigentumseinheiten. In der Gemeinschaftsordnung war geregelt, dass die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf diese Wohneinheiten umgelegt werden. Als dann drei Parteien gegen einen gefassten Beschluss klagten und gewannen, wurde die gesamte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verurteilt, die Kosten des Vorprozesses zu tragen. Schließlich beschlossen die Eigentümer, diese Kosten durch eine Sonderumlage zu finanzieren, für den dann für jede Wohnungseigentumseinheit ein Betrag in Höhe von 800 EUR gezahlt werden sollte. Demnach sollten also auch jene Kläger zahlen, die das Verfahren ja eigentlich gewonnen hatten. Und da sie ja nun nachweislich wussten, wie es geht, zogen eben jene Kläger gegen diesen Beschluss erneut vor Gericht – dieses Mal jedoch ohne Erfolg.
Auch die zuvor vor Gericht Erfolgreichen mussten die anteiligen Kosten tragen, obwohl sie die diesbezügliche Klage gewonnen hatten. Der BGH hat entschieden, dass Prozesskosten, die der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz gehören. Daher sind sie nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen, sofern keine abweichende Regelung getroffen worden ist. Dies führt dazu, dass auch drei Parteien die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren mussten.
Hinweis: Spannend bleibt die Frage, ob vor der Vereinbarung einer Sonderumlage auch eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung für Gerichtsverfahren möglich ist. Vieles spricht dafür.
Quelle: BGH, Urt. v. 19.07.2024 – V ZR 139/23
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 10/2024)