Das sogenannte Aufschaukeln eines Kfz ist vielen seit den seinerzeit erschreckenden „Elchtest“-Ergebnissen eines bestimmten Pkw-Modells ein Begriff. Ob sich auch Käufer eines Kfz-Anhängers wirksam gegen das Phänomen eines solchen Aufschaukelns wehren und den Kaufpreis zurückverlangen können, musste das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) bewerten.
Der Inhaber eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs bestellte für seinen Betrieb einen Anhänger bei einem Unternehmen für den Handel mit Baumaschinen. Nach Auslieferung des sogenannten „Starrdeichsel-Plattformanhängers mit Zentral-Doppel-Achse“ reklamierte der Käufer nach mehr als drei Wochen ein Aufschaukeln des unbeladenen Anhängers im Fahrbetrieb. Deshalb sei der Anhänger mangelhaft. Der Käufer erhob Klage mit dem Ziel, sich vom Kaufvertrag zu lösen und von dem Unternehmen die Rücknahme und Rückübereignung des Anhängers gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen. Das damit befasste Landgericht Kaiserslautern wies diese Klage jedoch ab.
Nun hat das OLG die Klageabweisung bestätigt. Zur Begründung führte der Senat aus, dass ein Mangel des Anhängers im Verfahren nicht bewiesen worden sei. Bei einem Anhängermodell wie diesem müsse für eine ausreichend hohe Anhängerstützlast Sorge getragen werden. Denn bei zu geringer Stützlast könne es technisch bedingt zu einer unzureichenden Belastung der spurführenden Hinterachse des Zug-Lkw kommen. Sollte es bei einer bestimmten Transportsituation nicht möglich sein, die zu transportierende Ladung so zu verteilen, dass eine ausreichend hohe Stützlast erreicht werde, bestehe – neben einer eventuellen Anpassung der Höhe der Anhängerkupplung – aus technischer Sicht die Möglichkeit, diese durch zusätzliches Mitführen von Ballastgewicht zu realisieren (beispielsweise mittels befüllter Big-Bags oder mittels Betonteilen). Das gerichtlich eingeholte Gutachten bestätigte, dass bereits einfache Maßnahmen die gesetzlich vorgeschriebene Stützlast erfüllen und damit das Aufschaukeln des Anhängers verhindern können.
Hinweis: Zu berücksichtigen war hier, dass es sich um einen Handelskauf handelte. Bei einem Handelskauf ist es einem gewerblichen Käufer zuzumuten, innerhalb von zwei Wochen einen Anhänger im Fahrbetrieb mit und ohne Ladung zu prüfen. Mit einer bloßen Inaugenscheinnahme des Anhängers innerhalb der ersten beiden Wochen nach dem Erwerb genügt der Käufer bei einem Kauf unter Handelsleuten den gesetzlichen Vorgaben nicht, um sich seine Gewährleistungsrechte zu erhalten.
Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.07.2024 – 4 U 63/24
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(aus: Ausgabe 10/2024)