Bei der schnellen Betrachtung von Entscheidungen zu Fluggastrechten kann der Eindruck entstehen, dass man als Passagier im Fall einer Verspätung oder Annullierung Klagen eigentlich nur gewinnen kann. Doch weit gefehlt, denn dass auch Fluggesellschaften bei der Einhaltung zugesagter Flugzeiten manchmal machtlos sind, findet vor den Gerichten ebenfalls Berücksichtigung – so wie bei dieser Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (LG).
Eine Frau hatte einen Flug gebucht, der um 10:25 Uhr sein Ziel erreichen sollte. Tatsächlich kam es aufgrund eines Fluglotsenstreiks und aufgrund weiterer Umstände zu einer Verspätung von insgesamt drei Stunden und 59 Minuten. Dabei war dem Streik ein Anteil der Verspätung von einer Stunde und 49 Minuten zuzurechnen. Das mag kleinlich klingen, denn am Ende waren es ja insgesamt knapp vier Stunden Verspätung. Doch an dem Ausgang des Verfahrens ändert diese Aufrechnung alles. Denn sie trug Schuld daran, dass die Passagierin die begehrte Ausgleichszahlung nicht erhielt.
In den Augen des LG hatte die Fluggesellschaft durchaus alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu verhindern. Daher war die aufgrund der Streikmaßnahmen entstandene Verzögerung aus der Gesamtzeit herauszurechnen – womit eine Verspätung von zwei Stunden und zehn Minuten verblieb, die der Gesellschaft anzurechnen sei. Aber: Eine Verspätung von unter drei Stunden gilt nicht als große Verspätung und führt daher auch nicht zu einem Ausgleichsanspruch. Deswegen hat die Frau die Klage verloren.
Hinweis: Wer Ausgleichszahlungen aufgrund der Verspätung oder des Ausfalls eines Fliegers haben möchte, kann den Rechtsanwalt seines Vertrauens fragen. Wichtig ist stets, die Beweise zu sichern, insbesondere, welche Verspätung genau aufgetreten ist.
Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 10.10.2024 – 13 S 20/24
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(aus: Ausgabe 03/2025)