Die Inflation trifft uns alle. Und besonders in der Arbeitswelt ist eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern nur in seltenen Fällen gestattet, und zwar nur dann, wenn es dafür nachvollziehbare Gründe gibt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) musste prüfen, ob dazu auch gehört, Arbeitnehmer von der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen zu dürfen, wenn sie im gesamten Jahr arbeitsunfähig erkrankt waren.
Ein Arbeitnehmer war im gesamten Jahr 2023 arbeitsunfähig erkrankt. Andere Arbeitnehmer erhielten mit der Vergütung für März 2023 von der Arbeitgeberin eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500 EUR netto. Der Arbeitnehmer war nun der Auffassung, ihm stehe auch eine Zahlung zu, und klagte – vergeblich.
Eine Inflationsausgleichsprämie kann nach Auffassung des LAG als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ausgestaltet werden. Das hatte die Arbeitgeberin getan und die Inflationsausgleichsprämie als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ausgestaltet. Alle Arbeitnehmer, die „einen“ Verdienst für geleistete Arbeit im Jahr 2023 erzielt hatten, waren somit anspruchsberechtigt – alle anderen, die beispielsweise das gesamte Jahr arbeitsunfähig erkrankt waren, nicht.
Hinweis: Der Arbeitnehmer hat eine Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Entscheidung richtig ist. Vor allem wird die Entscheidung auch für andere Sonderzahlungen gelten. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung an die Voraussetzung knüpfen, dass in dem Zeitraum, für den die Zahlung geleistet wird, auch Arbeitsleistung erbracht wird.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.08.2024 – 10 Sa 4/24
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 01/2025)