Vielfach konnten neuabgeschlossene Lebensversicherungen innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen werden. War der Hinweis auf den Widerruf nicht ordnungsgemäß erfolgt, galt auch die im Widerruf aufgeführte Frist nicht. Entsprechend ist dann auch ein Widerruf nach vielen Jahren noch möglich. Dass es jedoch auch hier Grenzen gibt, zeigt der Fall des Landgerichts Köln (LG).
Eine Frau hatte im November 1994 bei einer Versicherung eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Auf Seite 1 des Antragsformulars war folgende Belehrung enthalten: „Ich kann meinen Antrag auf Lebensversicherung innerhalb von 10 Tagen nach seiner Unterzeichnung widerrufen …“ Als die Versicherung zum 01.12.2009 ablief, zahlte die Versicherung 83.832 EUR. Am 04.11.2021 erklärte die Frau dann den Widerspruch. Sie war der Ansicht, sie habe sich mangels ordnungsgemäßer Belehrung auch noch im Jahr 2021 von dem Vertrag lösen können und wollte nun weitere 28.431 EUR sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Versicherung meinte jedoch, die Ausübung des Widerspruchsrechts sei rechtsmissbräuchlich.
Das LG sah dies genauso. Die Ausübung des Widerspruchsrechts war nach 29 Jahren unzulässig und stellte sich als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten dar. Der Versicherer musste daher mit einem Widerspruch des Versicherungsnehmers nicht mehr rechnen. Auch die Versicherungsnehmerin war insoweit nicht mehr schutzwürdig.
Hinweis: Die Gerichte sind mit dem Grundsatz des Verfalls wegen Zeitablauf sehr restriktiv. Trotzdem ist irgendwann Schluss – nach diesem Urteil spätestens nach 29 Jahren.
Quelle: LG Köln, Urt. v. 11.01.2023 – 12 O 60/22
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(aus: Ausgabe 05/2023)