Wer jemanden mit einer Schadensfeststellung beauftragt, der ganz offensichtlich nicht als neutral anzusehen ist, muss sich warm anziehen, wenn es um die Erstattung der Reparaturkosten angeht. Im folgenden Fall gehörte der Gutachter demselben Unternehmen an wie die beauftragte Reparaturwerkstatt – das Amtsgericht Hanau (AG) war gefordert.
Das Fahrzeug des Geschädigten ist durch Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers beschädigt worden. Er beauftragte sodann ein Sachverständigenbüro mit der Feststellung des Schadens und zugleich dessen Reparatur. Der Gutachter war jedoch schon dem Namen nach erkennbar derselben Firma zugehörig wie die Reparaturwerkstatt. Die Gutachterkosten in Höhe von 665,26 EUR beglich die Versicherung des Unfallverursachers, verlangte diese aber nun von dem Geschädigten zurück, nachdem sie von der Verbindung zwischen Gutachter und Werkstatt Kenntnis erlangt hatte.
Das AG hat den Geschädigten nun in der Tat zur Rückzahlung verurteilt. Zwar könne dieser aus einem Verkehrsunfall an sich auch die Kosten des Gutachtens zur Feststellung des Schadens ersetzt verlangen, damit er die Höhe der anfallenden Reparaturkosten kontrollieren und deren Berechtigung zugleich nachweisen kann. Dies setzt aber voraus, dass der Gutachter im Verhältnis zur Reparaturwerkstatt neutral ist. Andernfalls ist das Gutachten ungeeignet, und der Geschädigte bleibt auf den Kosten sitzen – jedenfalls dann, sobald er dies hätte erkennen können. Den Kläger traf hier ein Auswahlverschulden, denn er hatte zumindest fahrlässig gehandelt und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Denn die gleichzeitige Beauftragung von Begutachtung und Reparatur auf demselben Formular habe ebenso auf eine Verflechtung hingewiesen wie die Tatsache, dass beide dieselbe Anschrift hatten. Auch sei der Name der zuständigen Person für die Reparatur mit demjenigen des Inhabers des Sachverständigenbüros identisch. Deshalb bestehe vorliegend der erhebliche Verdacht einer unsachlichen Interessenwahrnehmung. In einem solchen Fall könne das Gutachten seinen Zweck nicht erfüllen, die Kontrolle der abgerechneten Kosten und die Überzeugung des Haftpflichtversicherers zu gewährleisten. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob das Gutachten bei objektiver Betrachtung inhaltlich korrekt ist.
Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Erweist sich ein Sachverständigengutachten nachträglich als ungeeignet, beeinträchtigt dies den Erstattungsanspruch des Geschädigten nur, wenn er die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, ihn also ein Auswahlverschulden trifft. Letzteres kommt in Betracht, wenn der Geschädigte einen erkennbar ungeeigneten Sachverständigen mit der Begutachtung betraut.
Quelle: AG Hanau, Urt. v. 18.10.2023 – 39 C 30/23
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(aus: Ausgabe 02/2024)