Zeitpunkt einer Auflassungserklärung: Vorsicht vor Verfügungen des Testamentsvollstreckers vor Annahme des Amts
Verfügungen eines Testamentsvollstreckers setzen voraus, dass der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen hat und die Annahme gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wurde. Mit einer Verfügung, die bereits vor diesem Zeitpunkt vorgenommen wurde, musste sich das Oberlandesgericht München (OLG) beschäftigen.