Wohnungseigentümergemeinschaft: Teil der Erhaltungsrücklage darf in eine Liquiditätsrücklage umgewidmet werden
Die Erhaltungsrücklage dient – so deutet es schon der Name bereits an – als finanzieller Puffer einer Wohnungseigentümergemeinschaft für anstehende Instandhaltungsmaßnahmen. Ob aus einer solchen Erhaltungsrücklage auch Entnahmen zur Bildung einer „Liquiditätsrücklage“ getätigt werden dürfen, musste das Amtsgericht Köln (AG) nach Zweifeln einer Eigentümerin an einer solchen beschlossenen Umwidmung beantworten.