Verbot im Heimgesetz: Erbeinsetzung eines Wohlfahrtsverbands kann wirksam sein
Die landesrechtlichen Vorgaben für die Betreiber von Heimen sehen vor, dass es dem jeweiligen Träger untersagt ist, sich von oder zugunsten von Bewohnern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen zu lassen, die über das vereinbarte Entgelt hinausgehen. Unter das Verbot fällt auch die Erbeinsetzung zugunsten des Trägers bzw. Betreibers eines Heims. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste klären, ob ein Wohlfahrtsverband bedacht werden darf, zu dessen Mitgliedern das Heim zählt, in dem die Erblasserin vor ihrem Tod wohnte.