Stromdiebstahl stellt unbestritten eine Straftat dar. Ob ein solcher Diebstahl aber auch gleich zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen kann, sobald ein Mieter sein Elektroauto ohne Befugnis mit dem Strom des Vermieters auflädt, klärte im Folgenden das Amtsgericht Leverkusen (AG).
Hier ging es um eine dreiköpfige Familie als Mieterin einer Wohnung im ersten Obergeschoss nebst dazugehörigem Kellerraum und Parkplatz neben dem Haus. Die Familie hatte ihr Elektroauto mindestens zehnmal über eine Allgemeinstromsteckdose des Hauses aufgeladen. Hierauf wurde der Vermieter durch E-Mails mehrerer Mieter aufmerksam gemacht. Dadurch sind Mehrkosten für den verbrauchten Strom entstanden, der über die Position Allgemeinstrom in den Betriebskosten auf alle Mieter umgelegt werde. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Die Familie bedauerte ihr Verhalten ausdrücklich und bot dem Vermieter an, die Mehrkosten für den Allgemeinstrom zu übernehmen, auch um den Hausfrieden wiederherzustellen. Sie boten ihm konkret eine Schadensersatzzahlung von 600 EUR an. Der Vermieter erhob trotzdem Räumungsklage, die jedoch abgewiesen wurde.
Der Schaden für die Hausgemeinschaft belief sich auf einen Betrag von unter 50 EUR. Deshalb konnte der Vermieter laut AG nicht einfach fristlos kündigen. Das galt insbesondere deshalb, weil die Mieter eine Schadenswiedergutmachung angeboten hatten. Eine Unversöhnlichkeit stelle keinen Kündigungsgrund für den Vermieter dar. Das Kündigungsrecht diene schließlich nicht der Bestrafung des Mieters. Für eine solche wären andere Instanzen zuständig.
Hinweis: Anhand dieses Falls zeigt sich wieder einmal, dass Strafrecht und Zivilrecht auseinanderfallen können. Nicht alles, was eine Straftat darstellt, wird auch gleich zu einem Kündigungsgrund.
Quelle: AG Leverkusen, Urt. v. 17.05.2024 – 22 C 157/23
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 10/2024)