Einen spannenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) zu entscheiden, in dem es um die Frage ging, ob Notrufendgeräte in Seniorenheimen eine zentrale Anlage der Haustechnik sind.
Eine Vermieterin besaß ein Seniorenzentrum, in dessen Gebäudekomplex eine der gewerblichen Mieterinnen einen Pflegebereich sowie Wohnungen für betreutes Wohnen unterhielt. Sämtliche Wohnungen waren bei Übergabe mit einem „Notruf“ ausgestattet. Dieser bestand jeweils aus einem mobilen Endgerät, das über Stecker – direkt oder auch mittelbar über ein „normales“ Telefongerät – mit dem (Telekommunikations-)Leitungsnetz des Hauses verbunden war. Nun meinte die Mieterin, dass die Weiterleitung von Notrufen aus den Wohnungen nicht mehr verlässlich funktionieren würde. Die Ursachen würden teilweise im Leitungsnetz und teilweise in Defekten der veralteten Notrufgeräte liegen. Eine Reparatur sei nicht möglich, weil es wegen des Alters der Apparate keine Ersatzteile mehr gebe. Eine neue Anlage verursache Kosten von über 37.000 EUR. Sie meinte, die Vermieterin wäre für den Austausch der Notrufanlage verantwortlich.
Das sah das OLG allerdings anders. Notrufendgeräte in einem vermieteten Altenheim, die nicht über spezifische Leitungen oder technische Vorrichtungen miteinander verbunden sind, lassen sich nicht als „zentrale Anlage der Haustechnik“ im Sinne des Mietvertrags oder auch nur als wesentlicher Bestandteil einer solchen „zentralen Anlage“ auffassen.
Hinweis: Es zeigt sich wieder einmal, wie wichtig es sein kann, im Mietvertrag eindeutige Regelungen über die Reparatur von Mietgegenständen zu treffen.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 13.10.2022 – 18 U 205/21
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 03/2023)