Eine Teilungsversteigerung dient der zwangsweisen Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft an einem Grundstück bzw. einer Immobilie. Für einen Nachlasspfleger ist dabei anerkannt, dass er für eine solche Antragstellung eine ausdrückliche Genehmigung des Nachlassgerichts benötigt. Ob diese Genehmigungspflicht auch für den Nachlassverwalter gilt, war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2021 beantragte ein Miterbe erfolgreich die Anordnung einer Nachlassverwaltung. Der Nachlassverwalter stellte im Jahr 2023 einen Antrag auf Anordnung einer Teilungsversteigerung eines im Miteigentum des Erblassers stehenden Grundbesitzes.
Neben der Frage der Beschwerdeberechtigung einer am Verfahren formal nicht beteiligten Person hat sich das OLG insbesondere auch mit der Frage beschäftigt, ob für die Antragstellung eine Genehmigungspflicht bestanden hat. Eine Genehmigungspflicht im Zwangvollstreckungsverfahren besteht ausdrücklich nur für Betreuer und Vormunde, weshalb auch anerkannt ist, dass dies auch für Nachlasspfleger gilt, deren Aufgabe darin besteht, für die unbekannten Erben zu handeln. Diese sind ähnlich schützenswert wie Betreute oder Mündel von Vormunden. Ein solches Schutzbedürfnis besteht im Fall der Nachlassverwaltung aber nicht, da die Erben dort nicht unbekannt sind. Daher benötigt der Nachlassverwalter grundsätzlich keine Genehmigung des Nachlassgerichts für einen Antrag auf eine Teilungsversteigerung.
Hinweis: In dem Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung sind die Mitberechtigten an dem Grundstück nicht beschwerdeberechtigt. Deren Einwände können nur im Teilungsversteigerungsverfahren selbst geltend gemacht werden.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.03.2024 – 21 W 16/24
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 05/2024)