Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) trägt jede Partei in der ersten Instanz ihre Anwaltskosten selbst. In der Berufungsinstanz muss hingegen derjenige, der verliert, auch die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen. Wie sich diese Verteilung in einem Arbeitsrechtsprozess verhält, bei dem der Kläger erst im Berufungsverfahren einen Anwalt als zusätzlichen Prozessbevollmächtigten neben einem Gewerkschaftsvertreter hinzuzieht und gewinnt, musste im Folgenden das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) entscheiden.
In dem Fall ging es um eine Kündigung, gegen die ein Arbeitnehmer klagte, der sich von der DGB Rechtsschutz GmbH (GmbH) vertreten ließ. Das zuständige ArbG wies seine Klage zurück, er jedoch ging in Berufung. Auch für die Berufungsinstanz wählte er die GmbH als Prozessvertreter. Diese legte Berufung ein und begründete sie. Im Juni bestimmte das LAG den Termin zur mündlichen Verhandlung auf einen Novembertag. Nach Eingang der Berufungserwiderung beauftragte der Arbeitnehmer zusätzlich einen Rechtsanwalt, der sich im Juli zum weiteren Prozessbevollmächtigten bestellte, im Laufe des Verfahrens mehrere Schriftsätze einreichte und gemeinsam mit einem Vertreter der GmbH an den beiden mündlichen Verhandlungen vor der Berufungskammer teilnahm. Die Berufung war erfolgreich – der Arbeitnehmer gewann. Daraufhin beantragte dieser, die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten von über 2.500 EUR gegen die Arbeitgeberin festzusetzen, wogegen nunmehr diese mit einer eingelegten Beschwerde vorging.
Und in dieser Frage war das LAG auf Seiten der Arbeitgeberin. Die Kosten des Rechtsanwalts musste diese nämlich nicht erstatten. Die Mandatierung eines Rechtsanwalts als zusätzlichen Prozessbevollmächtigten neben einem Gewerkschaftsvertreter ist im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr als zweckentsprechend anzusehen, wenn sie nach Eingang der Berufungsbegründung und der Berufungserwiderung und nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung erfolgt.
Hinweis: Es wurde die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zugelassen. Manchmal ist es aber einfach wichtig, einen weiteren Rechtsanwalt an seiner Seite zu haben.
Quelle: LAG Hamm, Beschl. v. 04.10.2023 – 17 Ta 252/23
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(aus: Ausgabe 02/2024)