Wer eine Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage besitzt, gehört damit einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) an. Und wie das Wort „Gemeinschaft“ eindeutig suggeriert, verplichtet Eigentum hier auch automatisch zu einer gewissen Form von Einigkeit. Dass sich daran nichts ändert, wenn die WEG lediglich aus zwei Parteien besteht, bewies der Bundesgerichtshof kürzlich in seinem Urteil im folgenden Fall.
Es ging um zwei Doppelhaushälften, die sich auf einem sich im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück befanden. Die Eigentümer der beiden Doppelhaushälften bildeten somit eine WEG. Nach der Gemeinschaftsordnung stand jedem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an der jeweiligen Haushälfte und dem anschließenden Gartenteil zu. Die einen Nachbarn beabsichtigten nun den Bau eines Swimmingpools in der von ihnen genutzten Hälfte des Gartens. Nachdem sie mit dem Bau des Swimmingpools begonnen hatten, legte die Nachbarin Unterlassungsklage ein – und kam damit durch.
Ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, muss einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.
Hinweis: Bei baulichen Veränderungen in der Wohnungseigentumsanlage ist also stets zuvor ein Beschluss der Wohnungseigentümer erforderlich. Ein einfaches „Drauflosbauen“ kann böse und vor allem kostspielig enden. Das Ergebnis bedeutet im Übrigen nicht, dass der Eigentümer seinen Swimmingpool nicht bauen darf. Er muss jedoch immer zunächst einen Beschluss herbeiführen, im Zweifel über das Gericht.
Quelle: BGH, Urt. v. 17.03.2023 – V ZR 140/22
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(aus: Ausgabe 06/2023)