Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste darüber entscheiden, ob der Betriebsrat bei der Bemessung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsvorsitzenden ein Mitbestimmungsrecht hat. Was zwei Instanzen zuvor noch nicht final beantworten konnten, stand hier erneut auf dem Prüfstand. Und siehe da, das BAG fand ein entscheidendes Detail, um anders zu befinden.
Nachdem der freigestellte Betriebsratsvorsitzende erfolgreich ein Assessment Center „Führungskräftepotential“ durchlaufen hatte, nahm die Arbeitgeberin – Betreiberin von zwei Autohäusern – diese Tatsache zum Anlass, dem Vorsitzenden eine höhere Vergütung entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags zu bezahlen. Der Betriebsrat war jedoch der Ansicht, ihm stehe ein Mitbeurteilungsrecht bei der Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu. Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, dass diese Grundsätze zur Eingruppierung auf die Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern nicht anzuwenden seien.
Das BAG entschied, dass dem Betriebsrat in der Tat kein Mitbestimmungsrecht zustehe. Bei der Frage von höheren Löhnen und Gehältern freigestellter Betriebsratsmitglieder handele es sich nicht um eine Einordnung nach § 99 BetrVG, denn hierbei ging es schließlich nicht um Entlohnung für erbrachte Arbeit, sondern vielmehr um eine Anpassung einer Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip. Und eben diese Erhöhung richte sich nach gesetzlichen Vorgaben, die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer anzupassen.
Hinweis: Betriebsräte haben viele Mitbestimmungsrechte. Doch sobald ein Gesetz eindeutige Vorgaben enthält, ergibt dieses Mitbestimmungsrecht keinen Sinn – und besteht daher schlichtweg auch nicht.
Quelle: BAG, Beschl. v. 26.11.2024 – 1 ABR 12/23
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(aus: Ausgabe 02/2025)