Betriebsräte müssen sich weiterbilden und schulen lassen. Da die Arbeitgeber für die Kosten aufkommen müssen, stellt sich die berechtigte Frage, ob diese ihre Betriebsräte auch auf kostengünstigere Webinare verweisen dürfen. Bei einer so weitreichenden Entscheidung war fast klar, dass die Klärung erst durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolgen konnte.
Bei einer Luftverkehrsgesellschaft war eine Personalvertretung gebildet worden. Und eben diese wollte zwei in Düsseldorf und Köln wohnende Mitglieder zu der Präsenzschulung „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ in Binz auf Rügen entsenden. Die Arbeitgeberin schlug aus Kostengründen jedoch ortsnähere Seminarorte oder – im gewählten Zeitraum – ein Webinar vor. Daraufhin beschloss die Personalvertretung, die beiden Mitglieder zur Schulung „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ nach Potsdam zu entsenden, wofür zusammen ca. 1.800 EUR brutto für die Schulung und etwa weitere 1.300 EUR brutto an Übernachtungs- und Verpflegungskosten anfielen. Die Arbeitgeberin weigerte sich, die Schulungs-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu übernehmen, und begründete dies vor allem damit, dass die Mitglieder der Personalvertretung an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters hätten teilnehmen können. Daraufhin klagte die Personalvertretung.
Seine Entscheidung begründete das BAG mit § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach hat die Arbeitgeberin die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Ebenso wie ein Betriebsrat hat die Personalvertretung bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.
Hinweis: Nach dem BetrVG haben Betriebsräte also Anspruch auf für die Betriebsratsarbeit erforderliche Schulungen. Die Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Davon können also Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann erfasst sein, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet.
Quelle: BAG, Beschl. v. 07.02.2024 – 7 ABR 8/23
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(aus: Ausgabe 05/2024)