Wer sich ein Bankschließfach anmietet, hat womöglich mehr Werte zu sichern, als die eigenen vier Wände zu schützen imstande sind. Der Fall des Landgerichts Dortmund (LG) zeigt auf, was dabei zu beachten ist. Denn nicht nur die Bank trägt hierbei Verantwortung – auch Mieter eines Schließfachs müssen auf Nummer sicher gehen, um im Verlustfall beweisen zu können, dass verwahrte Werte abhanden gekommen sind.
Eine Frau hatte bei einer Bank ein Schließfach und einen entsprechenden Mietvertrag über das Schließfach abgeschlossen. Im Mietvertrag war vereinbart worden, dass die Bank einen Betrag bis zu 200.000 EUR gegen Zerstörung, Beschädigung und Einbruchsdiebstahl/Raub versichern würde. Die Frau erteilte auf einem Vordruck unter anderem ihrem Ehemann eine Vollmacht, die sie nur vier Monate später widerrief. Am selben Tag hob die Frau von ihrem Konto 125.000 EUR in bar ab, von denen sie eigenen Angaben zufolge 120.000 EUR sogleich im Schließfach hinterlegte. Einige Tage später wurde der Ehemann, von dem die Frau getrennt lebte, als Besucher des Schließfachs in die Besucherkartei aufgenommen. Da er von dem Widerruf keinerlei Kenntnis gehabt habe, wolle sie ihm auch keinen Vorwurf machen und auch keine Anzeige erstatten. Die Schuld treffe nur die Bank, von der sie die Summe erstattet erhalten wolle – denn das Geld war weg. Was damit passiert sei, wisse die Frau nicht. Schließlich klagte sie.
Die Bank hatte zwar ihre Pflichten verletzt, indem sie dem Ehemann Zutritt zu dem Schließfach gewährt hatte. Die Richter des LG waren jedoch der Auffassung, dass durch diese Pflichtverletzung kein Schaden entstanden sei. Die Frau habe schlichtweg nicht beweisen können, dass sie das Geld in das Schließfach gelegt und dass ihr Mann das (verbotenerweise) wieder herausgenommen hatte. Ihren Ehemann als Zeugen benennen wollte sie nicht. Und so konnte sie den entsprechenden Beweis nicht pflichtgemäß erbringen – die Klage war abzuweisen.
Hinweis: Hier hätte die Frau doch lieber ihren Ehemann als Zeugen benennen sollen. So hat sie nichts erhalten. Andererseits steht zu vermuten, dass der Ehemann vermutlich nicht ausgesagt hätte, dass er die 120.000 EUR im Bankschließfach gefunden und an sich genommen habe.
Quelle: LG Dortmund, Urt. v. 16.06.2023 – 3 O 514/22
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(aus: Ausgabe 11/2023)