Seit der Corona-Pandemie ist das Thema Homeoffice in aller Munde. Doch was passiert, wenn das Homeoffice zu spürbarem Leistungsabfall führt, so wie es viele Arbeitgeber bereits befürchtet hatten? Im Fall des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LAG) ist die Sache klar: Eine Behauptung muss nach wie vor zuerst bewiesen werden, bevor auf deren Basis Konsequenzen folgen.
Eine seit Ende 2021 in einer Pflegeeinrichtung beschäftigte Arbeitnehmerin sollte das Qualitätshandbuch und andere für das Pflegemanagement erforderliche Unterlagen überarbeiten. Laut Arbeitszeiterfassung verbrachte die Beschäftigte von insgesamt 720 Arbeitsstunden ganze 300 Stunden im Homeoffice. Im Anschluss erkrankte sie für einen längeren Zeitraum. Der Arbeitgeber kündigte ihr deshalb noch während der Probezeit. Für die letzten beiden Monate zahlte er der Mitarbeiterin nichts mehr und verlangte sogar die Rückzahlung von etwa 7.000 EUR brutto für die 300 Arbeitsstunden im Homeoffice. Er erklärte die Aufrechnung gegen die noch offenen Gehaltsansprüche. Seine Begründung: Der Mitarbeiterin stehe keine Vergütung für die Homeofficestunden zu. Schließlich habe sie hierzu keine objektivierbaren Nachweise vorgelegt. Die Arbeitnehmerin klage daraufhin das Geld ein.
Das LAG war der Auffassung, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Vergütung nachzuzahlen und keinen Anspruch auf eine Rückzahlung hat. Die Arbeitnehmerin hatte während der Arbeit im Homeoffice zumindest teilweise gearbeitet. Das ergab sich aus diversen E-Mails, in denen sie überarbeitete Verfahrensanweisungen an ihre Kollegen geschickt hatte. Hinzu kam, dass der Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts nur pauschal in den Raum gestellt hatte, dass die Arbeitnehmerin im Homeoffice nicht gearbeitet habe – einen entsprechenden Beweis konnte er nicht erbringen.
Hinweis: Dass die Beschäftigte eventuell zu langsam gearbeitet hatte, spielte hier keine Rolle. Denn Arbeitnehmer sind grundsätzlich nur verpflichtet, unter angemessener Ausschöpfung ihrer Leistungsfähigkeit zu arbeiten.
Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 28.09.2023 – 5 Sa 15/23
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(aus: Ausgabe 03/2024)