Mit Kollegen verhält es sich wie mit Nachbarn – man kann sie sich nicht aussuchen und ist doch fast täglich mit ihnen befasst. Doch Vorsicht vor unüberlegtem Handeln, vor allem, wenn es das Gegenüber am Schreibtisch in seiner Menschenwürde und den Persönlichkeitsrechten verletzt. Denn sonst kann einen das teuer zu stehen kommen, wie im Fall des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG).
Ein kaufmännischer Angestellter teilte sich das Büro mit einer Kollegin. Nachdem es zu Streitigkeiten zwischen den beiden gekommen war, leitete die Arbeitnehmerin intime Fotos ihres Arbeitskollegen an eine andere Kollegin weiter – genauer gesagt Video-Screenshots mit erotischem oder teilweise pornografischem Inhalt. Die Bilder hatte die Beschäftigte über eine Facebook-Gruppe erhalten, in der sie und ihr Kollege Mitglieder waren. Der Arbeitnehmer wollte das verständlicherweise nicht hinnehmen, zog gegen seine Kollegin vor das Arbeitsgericht und verlangte Schadensersatz.
Das LAG sprach dem Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch von 3.000 EUR zu. Durch das Weiterleiten intimer, erotischer oder sogar pornografischer Fotos an Kollegen oder Dritte ohne Zustimmung der abgebildeten Person wird deren Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Gericht stellte klar, dass sich der Entschädigungsanspruch aus dem Grundrecht auf Menschenwürde und den Persönlichkeitsrechten ergebe. Das Gericht wies in seiner Entscheidung zudem darauf hin, dass ein hierauf gestützter Entschädigungsanspruch einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht voraussetze. Es komme auch nicht darauf an, wann ein solcher gegeben sei und wann nicht, sondern vielmehr auf eine Gesamtbetrachtung im jeweiligen Einzelfall. Hier hielt das Gericht den Anspruch für gegeben und bestätigte vor allem den bloßstellenden, erniedrigenden und demütigenden Charakter der Übersendung der Fotos zu Lasten des Arbeitnehmers.
Hinweis: Ein derartiges Verhalten kann übrigens auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Der Arbeitgeber kann hier durchaus eine fristlose Kündigung in Betracht ziehen.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.08.2023 – 8 Sa 332/22
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 03/2024)