Chef hört mit! Selbst Einführung von nichtpersonalisierten Headsets erfordert Einbeziehung des Betriebsrats

Artikel vom 03.02.2025

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste erneut festlegen, wann genau das Mitbestimmungsrecht von Betriebsräten greift. Klar ist, dass sämtliche Maßnahmen zur Leistungskontrolle von Arbeitnehmern der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Ob Headsets dazugehören, die keine direkte Überwachungsfunktion erfüllen, war für die Entscheidung des BAG die Frage.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste erneut festlegen, wann genau das Mitbestimmungsrecht von Betriebsräten greift. Klar ist, dass sämtliche Maßnahmen zur Leistungskontrolle von Arbeitnehmern der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Ob Headsets dazugehören, die keine direkte Überwachungsfunktion erfüllen, war für die Entscheidung des BAG die Frage.

Eine Einzelhändlerkette für Bekleidung plante die Einführung eines Headsetsystems in einer Filiale mit mehr als 200 Beschäftigten. Die Führungskräfte sowie jeweils ein Arbeitnehmer in den Bereichen Kasse, Umkleidekabine sowie Aufräum- und Returnteam sollten verpflichtet werden, Kopfhörer und Mikrofon zu tragen. Die betroffenen Beschäftigten sollten bei Arbeitsbeginn eines dieser Headsets aufsetzen. Dabei sollte die Nummer des Headsets zwar erfasst und protokolliert werden, allerdings ohne dass die Software mitbekommt, wer welches Headset nutzt. Über die Zentrale im Mutterkonzern in Dublin in Irland konnte lediglich abgelesen werden, welche Geräte aktiv und wann sie mit der Basisstation verbunden seien. Dummerweise beteiligte der Arbeitgeber seinen lokalen Betriebsrat nicht an der Einführung des Headsetsystems. Und wie es mit Betriebsräten schnell ist: Er sah sich dadurch in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass das System über keinerlei Überwachungsfunktion verfüge und dass er mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung geschlossen habe, die den Einsatz solcher Systeme regele.

Das BAG beschloss nun, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat grundsätzlich bei der Einführung des Headsetsystems nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen habe. Dies begründete das BAG damit, dass die Einrichtung einer zur Leistungsüberwachung geeigneten technischen Einrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zwingend mitbestimmungspflichtig sei. Diese Voraussetzung sei hier gegeben, denn dazu reiche es aus, dass trotz Anonymisierung der Nutzerdaten des Systems die Headsetträger an deren Stimme und/oder deren Namen erkannt werden könnten. Nach Aussagen des Arbeitgebers seien die Vorgesetzten vor Ort immer in der Lage, das Verhalten sämtlicher in der Schicht tätiger Arbeitnehmer zu überwachen, die ein Kopfhörerset verwenden. Die betroffenen Arbeitnehmer seien deshalb einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt – und dies verletze sie in ihrem Persönlichkeitsrecht. Das BAG war aber auch der Ansicht, dass das Mitbestimmungsrecht in diesem speziellen Einzelfall nicht dem lokalen Betriebsrat der Filiale zustehe. Zuständig sei vielmehr der Gesamtbetriebsrat, da das Kopfhörersystem im gesamten Unternehmen eingeführt worden sei. Es betreffe daher sämtliche Betriebe.

Hinweis: Möchte ein Arbeitgeber ein Headsetsystem zur internen Kommunikation einführen und die Beschäftigten verpflichten, dieses zu nutzen, ist der Betriebsrat also nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unbedingt zu beteiligen.

Quelle: BAG, Beschl. v. 16.07.2024 – 1 ABR 16/23

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2025)

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