Unter jedem Arbeitszeugnis sollte am Ende folgender Satz stehen: „Wir bedauern das Ausscheiden sehr, bedanken uns für die stets gute Arbeit und wünschen in privater und beruflicher Hinsicht alles Gute.“ Tatsächlich findet sich ein solcher Satz jedoch längst nicht unter jedem Zeugnis. Ein Fehler, wie der folgende Fall zeigt, der bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging.
Eine Arbeitnehmerin hatte selbst gekündigt und ein insgesamt sehr gutes Arbeitszeugnis erhalten. Dieses enthielt eine Schlussformel, in der der Arbeitgeber ihr für ihre Arbeit dankte, ihren Weggang bedauerte und ihr für die Zukunft alles Gute wünschte. Dennoch verlangte sie eine bessere Bewertung, die der Arbeitgeber auch vornahm. Aber in diesem zweiten Zeugnis hatte die Mitarbeiterin noch einzelne Formulierungen zu beanstanden. Per Anwaltsschreiben verlangte sie deren Korrektur unter Fristsetzung sowie Androhung „weiterer rechtlicher Schritte“. Selbst diese Änderungen nahm der Arbeitgeber noch vor. In dieser finalen Zeugnisfassung ließ er aber die Schlussformel mit Dank, Bedauern und guten Wünschen weg, weshalb die Mitarbeiterin klagte – zu Recht.
Die Tatsache, dass ein Mitarbeiter eine Zeugnisänderung wünscht, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitszeugnis zu verschlechtern. Sonst würde der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot nach § 612 Bürgerliches Gesetzbuch verstoßen. Auch die Streichung einer Dankes- und Bedauernsformel bedeutet eine Verschlechterung. Der Arbeitgeber musste diese deshalb wieder ins Zeugnis aufnehmen.
Hinweis: Ist also in einem Arbeitszeugnis einmal eine Schlussformulierung enthalten, darf diese nach Korrekturen nicht plötzlich fehlen.
Quelle: BAG, Urt. v. 06.06.2023 – 9 AZR 272/22
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(aus: Ausgabe 11/2023)