Wer kuscheln möchte, sollte sich einander einvernehmlich nähern dürfen. Dazu jedoch gezwungen zu sein, weil die zur Verfügung gestellte Schlafstatt zu schmal ausgefallen ist, ist ein durchaus nachvollziehbares Ärgernis. So geschehen im Fall, der es von einem Hotelzimmer bis vor das Amtsgericht Hannover (AG) schaffte. Denn dieses hatte zu entscheiden, wie schmal ein als Doppelbett deklariertes Hotelbett sein darf.
Ein Reiseveranstalter hatte ein Hotel mit fünf „Sonnen“ bewertet – für einen „Honeymooner“ Grund genug, dort für sich und seine Zukünftige ein Zimmer sowie zusätzlich ein Dreibettzimmer für drei Mitreisende seiner Hochzeitsreise zu buchen. Im Hotel angekommen, mussten die drei Mitreisenden jedoch feststellen, dass sich in dem Zimmer nur zwei Betten mit einer Breite von jeweils 1,40 m befanden – sogenannte französische Betten. Der Mann fordert eine Minderung des Reisepreises, da ein Bett mit einer Breite von 1,40 m kein Doppelbett darstelle.
Das AG sah das genauso. Reisende, die in einem Hotel eingebucht sind, das der Reiseveranstalter selbst mit fünf „Sonnen“ bewertet, dürfen für jeden Reisenden mit einem Schlafplatz von mehr als nur 70 cm Breite rechnen. Diesem Anspruch wurde der Reiseveranstalter im vorliegenden Fall nicht gerecht. Ein französisches Bett mit einer Breite von 1,40 m stellt kein Doppelbett dar.
Hinweis: Bei Reisemängeln ist es stets wichtig, den Mangel vor Ort bereits zu rügen und um Abhilfe zu bitten. Das ist fast immer Voraussetzung, um später Geldansprüche durchsetzen zu können.
Quelle: AG Hannover, Urt. v. 22.02.2024 – 471 C 6110/23
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(aus: Ausgabe 05/2024)