Nie nach dem Weg zu fragen oder eine Gebrauchsanweisung zu lesen, ist für so manchen ein Grundprinzip der Eigenständigkeit. Doch mit der hartnäckigen Ansicht, Dinge müssen selbsterklärend anzuwenden sein, kann man schwer danebenliegen – so wie ein Mann, der vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) kürzlich Ersatz für sein beschädigtes Cerankochfeld verlangte.
Der Mann hatte im Rahmen eines Bonusprogramms eine gusseiserne Grillpfanne bestellt. In der Gebrauchsanweisung für die Pfanne stand, dass diese niemals über ein verglastes Kochfeld geschoben werden dürfe, da dieses sonst beschädigt werde. Stattdessen solle die Pfanne immer sanft angehoben und abgestellt werden. Daran hielt sich der Mann jedoch nicht und nutzte die Pfanne auf seinem Glaskeramikkochfeld offensichtlich unsachgemäß, denn das Kochfeld wurde durch die Pfanne stark zerkratzt. Nun forderte der Mann dennoch einen Schadensersatz von 1.800 EUR und klagte das Geld schließlich ein – jedoch vergeblich.
Das AG schüttelte die Köpfe, was die Ansprüche des Bonusbratpfannengeschädigten anging. Denn schließlich hatte der Mann selbst die ausdrückliche Warnung in der Gebrauchsanweisung missachtet und dadurch gravierend gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen. Sein Mitverschuldensanteil war dabei so groß, dass der Anspruch auf Schadensersatz komplett entfiel.
Hinweis: Es ergibt also durchaus Sinn, Gebrauchsanweisungen vor dem Gebrauch aufmerksam zu lesen.
Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.05.2024 – 31 C 3103/22 (78)
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(aus: Ausgabe 10/2024)