Gerade die allgemeinen Geschäftsbedingungen, das sogenannte „Kleingedruckte“, sind juristisch häufig sorgfältig zu prüfen. So auch in diesem Fall einer Kindertagesstätte, den das Landgericht München I (LG) zu entscheiden hatte. Hier wollte ein Kindertagesstättenbetreiber Geld von einem Elternpaar, obwohl deren Kinder dort gar nicht betreut wurden. Das Gericht schaute genauer auf die betreffende Vertragsklausel und war schnell im Bilde.
Ein Paar schloss mit einer Kindertagesstätte zwei Betreuungsverträge über die Aufnahme ihrer beiden Kinder zum 01.01.2022. Nach Nummer 8 des Betreuungsvertrags war das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Erziehungsberechtigten bis zum Beginn der Vertragslaufzeit ausgeschlossen: „Vor dem vorstehend vereinbarten Beginn der Betreuung kann das Betreuungsverhältnis nicht ordentlich gekündigt werden. Das Betreuungsverhältnis kann von den Sorgeberechtigten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.“ Trotzdem kündigte das Paar acht Monate vor Jahresbeginn den Vertrag. Die Kindertagesstätte wies die Kündigung zurück und meinte, eine Kündigung sei erst zum 30.04.2022 möglich. Deshalb zog die Kindertagesstätte im März 2022 rund 6.300 EUR vom Konto des Paars ein, obwohl die Kinder nicht betreut worden waren. Dieses Geld verlangte das Paar nun mit einer Klage zurück.
Das Geld erhielt es vom LG auch zugesprochen. Die von dem Kindergartenbetreiber in seinen Betreuungsverträgen verwendete Klausel, die einseitig das Recht der Eltern zur ordentlichen Kündigung bis zum Beginn der Vertragslaufzeit ausschließt, ist unwirksam. Eine solche Regelung ist mit dem Benachteiligungsverbot im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vereinbar.
Hinweis: In Verträge schauen Beteiligte häufig erst dann, wenn Probleme auftauchen und es zum Streit kommt. Gerade in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen tauchen dabei immer wieder Klauseln auf, die unwirksam sind.
Quelle: LG München I, Urt. v. 31.10.2023 – 2 O 10468/22
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(aus: Ausgabe 02/2024)